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BFH | Dotationskapital einer inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts
Die Klägerin war eine deutsche Zweigniederlassung eines französischen Kreditinstituts in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Streitig war die Abzugsfähigkeit von Zinsen, die auf die Zuführungen von handelsrechtlichem Fremdkapital durch das ausländische Stammhaus entfielen. Das FA hatte die sog. Mindestkapitalausstattungsmethode nach Tz. 5.2 des BMF-Schreibens zum Dotationskapital bei international tätigen Kreditinstituten vom (BStBl 2004 I S. 917 i. V. mit Tz. 2.1.3 des Betriebsstättenerlasses vom (BStBl 1999 Im S. 1076) angewandt. Dabei setzte das FA das Dotationskapital mit 8,5 % der gewichteten Risikoaktiva und Marktrisikopositionen an. Das Hessische FG hatte die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil v. - 4 K 3475/06, 4 K 3261/09).
[i]Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesenDer ...