Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsatzsteuer | Zum Begriff der „Ansässigkeit im Ausland”
Ein Steuerpflichtiger ist nach dem bereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger” i. S. des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der 6. EG-RL, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat. Im vorliegenden Verfahren ging es um die Beurteilung der Frage, ob für Zwecke des Reverse-Charge-Verfahrens (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG) ein Steuerpflichtiger bereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger” ist, wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, oder ob hinzukommen muss, dass er daneben seinen privaten Wohnsitz nicht im Inland hat. Der Begriff „nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger” wird in Art. 1 der 8. EG-RL erläutert (vgl. , nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 26). Danach setzt die Eigenschaft als nicht im Inl...