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Abgabenordnung | Ermessensausübung bei der Festsetzung von Verzögerungsgeld
Laut ist es ernstlich zweifelhaft, ob bei Verletzung mehrerer Pflichten oder einer fortdauernden Pflichtverletzung gleich mehrere Verzögerungsgelder festgesetzt werden können. Die u. a. von der Finanzverwaltung ohne nähere Begründung vertretene Ansicht, es könnten für jede einzelne Pflichtverletzung gesonderte Verzögerungsgelder festgesetzt werden, findet im Gesetz keine Stütze. Sind die Voraussetzungen für eine Festsetzung erfüllt (§ 146 Abs. 2b AO), kann die Behörde ein Verzögerungsgeld festsetzen. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde. Diese hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie ein Verzögerungsgeld festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und in welcher Höhe (sog. Auswahlermessen). Nach Auffa...