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Keine Pflicht zur Berücksichtigung von Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses bei betrieblicher Altersversorgung
Unternehmen sind nicht verpflichtet, die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses ihrer Arbeitnehmer bei der fiktiven rückwirkenden Berechnung der durch Tarifvertrag vereinbarten Betriebsrente zu berücksichtigen. Im Streitfall musste die Lufthansa daher im Anschluss an die Vereinheitlichung der tariflichen Regelungen im Gesamtkonzern 2001 mit der rückwirkenden Einführung der Lufthansa-Betriebsrente die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses einer Flugbegleiterin zwischen 1978 und 1987 bei der Lufthansa nicht berücksichtigen. Darin liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts ( NWB LAAAD-85939).