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StuB 19/2011 S. 768

Kürzung von Urlaubstagen während der Elternzeit

Arbeitgeber dürfen den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat, den ein Arbeitnehmer in Elternzeit verbringt, um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub entsteht nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses jeweils (vollständig) mit Beginn des Urlaubsjahres – auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Diese Grundsätze gelten auch für den Zusatzurlaubsanspruch schwerbehinderter Beschäftigter (§ 125 Abs. 1 SGB IX; ).

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