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Die neuen Entstrickungsregeln und das alte Problem der Rückwirkung
Ausländische Freistellungs-Betriebsstätte
Das JStG 2010 hat die Entstrickungsregeln in wesentlichen Punkten geändert. Insbesondere versucht der Gesetzgeber mit Hilfe einer Regelbeispieltechnik Fälle zu erfassen, in denen Wirtschaftsgüter in eine ausländische Freistellungs-Betriebsstätte überführt werden. Der Beitrag zeigt zunächst auf, wie sich die Rechtslage insoweit nach altem Recht darstellt und gibt einen Überblick zu den Neuregelungen. Da der zeitliche Anwendungsbereich der neuen Vorschriften durch Übergangsrecht stark ausgedehnt worden ist, bestehen Zweifel an einer Vereinbarkeit mit dem Rückwirkungsverbot, die abschließend erläutert werden.
I. Sachlicher Anwendungsbereich nach altem Recht
1. Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG
[i]Einführung durch SEStEGNach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG steht einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsgutes gleich. Die Vorschrift wurde durch das SEStEG (BGBl 2006 I S. 2782; BStBl 2007 I S. 4) eingeführt. Der Gesetzgeber kam so der Rechtsprechung zuvor, welche die Theorie der finalen Entnahme (vgl. noch