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Aktuelle Änderungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung durch die jüngste Gesetzgebung (Teil B)
15. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb - § 35 EStG
Bei Bezug von Einkünften aus Gewerbebetrieb aus nach dem beginnenden Wirtschaftsjahren (vgl. § 52 Abs. 50a EStG), die der Besteuerung nach Maßgabe des GewStG unterliegen, kommt eine Steuerermäßigung nach § 35 EStG in Betracht. Damit wird die zugleich aufgehobene Regelung des § 32c EStG (vgl. Abschn. 13) abgelöst. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 EStG wird die tarifliche Einkommensteuer bei Bezug von Einkünften aus gewerblichen Einzelunternehmen um maximal das 1,8fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 GewStG für das Unternehmen festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags ermäßigt, soweit sie anteilig auf die im zu versteuernden Einkommen enthaltenen diesbezüglichen gewerblichen Einkünfte entfällt.
Mitunternehmern einschließlich den persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGaA steht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 2 EStG ein Ermäßigungsanspruch in Höhe von maximal des 1,8fachen des auf sie entfallenden Anteils an dem gegenüber der Mitunternehmerschaft festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrag zu. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 EStG richtet sich der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungss...