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Neuregelungen der Einkommensteuer-Richtlinien 1999 (Teil B)
19. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer - R 86 EStR
Die Regelungen zum Abzug von Vorsteuerbeträgen sind um die Einfügung der Abs. 1a und 1b in § 15 UStG durch das StEntlG ergänzt worden. Danach wird der
Vorsteuerabzug insgesamt ausgeschlossen für
Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder des § 12 Nr. 1 EStG gilt (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG),
Reisekosten des Unternehmers und seines Personals, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt (§ 15 Abs. 1a Nr. 2 UStG) und
Umzugskosten für einen Wohnungswechsel (§ 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG);
vgl. dazu (StuB 1999 S. 1280). Diese Vorsteuern gehören ebenso wie die auf die Aufwendungen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG entfallenden nicht abzugsfähigen Vorsteuern zu den bei der Einkommensbesteuerung gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbaren Aufwendungen. Deswegen ist insoweit § 9b EStG nicht anwendbar (vgl. auch Abschn. II. 7).
Nach § 15 Abs. 1b UStG sind die Vorsteuerbeträge, die auf Fahrzeuge entfallen, die auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet werden, nur zu 50 v. H. abziehbar. Der Hauptanwendungsbereich dieser Vorschrif...