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BBK Nr. 23 vom Seite 1181 Fach 13 Seite 4229

Behandlung von im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätzen

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Zu der Frage, wann ein im Eigentum des Grundeigentümers stehender Bodenschatz als Wirtschaftsgut entsteht und ob ein solches Wirtschaftsgut dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist, hat das BMF mit o. g. Schreiben wie folgt Stellung genommen:

I. Bergrechtliche Einteilung der Bodenschätze

Nach § 3 des Bundesberggesetzes sind Bodenschätze entweder bergfrei oder stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze bedarf es nach dem Bundesberggesetz einer Bergbauberechtigung, die das Recht zur Gewinnung und Aneignung der jeweiligen Bodenschätze gewährt. Dagegen ergibt sich das Recht zur Gewinnung der im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze aus dem Inhalt des Grundeigentums selbst (§§ 903, 93, 94 BGB). Die im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze gehören entweder zu den grundeigenen Bodenschätzen i. S. des Bundesberggesetzes, deren Abbau dem Bergrecht unterliegt, oder zu den sonstigen Grundeigentümerbodenschätzen, auf die das Bundesberggesetz keine Anwendung findet. Ob ein Bodenschatz bergfrei oder grundeigen i. S. des Bundesberggesetzes ist, bestimmt sich nach dem Bundesberggesetz. Im Gebiet der ehemalig...BGBl II S. 885, 1004BGBl I S. 602

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