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Behandlung von im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätzen
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Zu der Frage, wann ein im Eigentum des Grundeigentümers stehender
Bodenschatz als Wirtschaftsgut entsteht und ob ein solches Wirtschaftsgut dem
Betriebs- oder Privatvermögen
zuzuordnen ist, hat das BMF mit o. g. Schreiben wie folgt Stellung
genommen:
I. Bergrechtliche Einteilung der Bodenschätze
Nach § 3 des Bundesberggesetzes sind Bodenschätze entweder
bergfrei oder stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Zur Gewinnung
bergfreier Bodenschätze
bedarf es nach dem Bundesberggesetz einer
Bergbauberechtigung,
die das Recht zur Gewinnung und Aneignung der jeweiligen Bodenschätze
gewährt. Dagegen ergibt sich das Recht zur Gewinnung der
im Eigentum des Grundeigentümers stehenden
Bodenschätze
aus dem Inhalt des Grundeigentums selbst (§§ 903, 93, 94 BGB).
Die im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodenschätze
gehören entweder zu den grundeigenen Bodenschätzen i. S. des
Bundesberggesetzes, deren Abbau dem Bergrecht unterliegt, oder zu den sonstigen
Grundeigentümerbodenschätzen, auf die das Bundesberggesetz keine
Anwendung findet. Ob ein Bodenschatz bergfrei oder grundeigen i. S. des
Bundesberggesetzes ist, bestimmt sich nach dem Bundesberggesetz. Im
Gebiet der ehemalig...BGBl II S. 885, 1004BGBl I
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