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BBK Nr. 23 vom Seite 1167 Fach 13 Seite 4215

Bilanzierung von Entnahmen

von Steueroberamtsrat Gerhard Kölpin, Norderstedt

Rechtsquellen: § 122, § 169 HGB; § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; R 14 Abs. 2 bis 4 EStR; (BStBl 1978 I S. 8); (BStBl I S. 76); (BStBl I S. 72); (BStBl I S. 62); (BStBl I S. 80); (BStBl I S. 562).

I. Begriff und Bedeutung der Entnahmen

Entnahmen stellen Kapitalminderungen dar, die durch nichtbetriebliche Vorgänge eingetreten sind. Sie dürfen die Höhe des Gewinns nicht beeinflussen und müssen deshalb bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 EStG dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Anfang und am Schluß des Wirtschaftsjahres hinzugerechnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Für Einzelunternehmen befinden sich im HGB keine speziellen Vorschriften über Entnahmen, weil es für den Einzelkaufmann keine haftungsmäßige Grenze zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen gibt. Für die unbeschränkt haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften erlaubt die Vorschrift des § 122 HGB Entnahmen bis zu 4 v. H. des für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils und des Gewinnanteils des letzten Geschäftsjahres, soweit er den vorbezeichneten Teilbetrag des Kapitalanteils übersteigt. Für die beschränkt haftenden Gesellschafter von Personen...

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