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Bilanzierung von Entnahmen
Rechtsquellen: § 122, § 169 HGB; § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; R 14 Abs. 2 bis 4 EStR; (BStBl 1978 I S. 8); (BStBl I S. 76); (BStBl I S. 72); (BStBl I S. 62); (BStBl I S. 80); (BStBl I S. 562).
I. Begriff und Bedeutung der Entnahmen
Entnahmen stellen
Kapitalminderungen
dar, die durch nichtbetriebliche Vorgänge eingetreten sind. Sie
dürfen die Höhe des Gewinns nicht beeinflussen
und müssen deshalb bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 EStG dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Anfang und am Schluß des Wirtschaftsjahres hinzugerechnet werden (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG).
Für
Einzelunternehmen
befinden sich im HGB keine speziellen Vorschriften über Entnahmen, weil es für den Einzelkaufmann keine haftungsmäßige Grenze zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen gibt. Für die
unbeschränkt haftenden Gesellschafter von Personengesellschaften
erlaubt die Vorschrift des § 122 HGB Entnahmen bis zu 4 v. H. des für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils und des Gewinnanteils des letzten Geschäftsjahres, soweit er den vorbezeichneten Teilbetrag des Kapitalanteils übersteigt. Für die
beschränkt haftenden Gesellschafter von Personen...