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Bilanzierung von Honoraren bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG
Rechtsquellen:
§ 4 Abs. 1 EStG; §§ 238 ff. HGB.
Nach Angaben in der Betriebsprüfungskartei der OFDen Düsseldorf, Köln u. Münster, Teil III, Schriftsteller [178. Erg.-Lfg., Februar 1996], müssen Schriftsteller, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, bei der Buchung der Geschäftsvorfälle die allgemeinen
Regeln der kaufmännischen Buchführung befolgen.
Eine Buchführung ohne Kontokorrent kann ordnungsmäßig sein, wenn die Honorarforderungen der Zeitfolge nach in einem Hilfsbuch erfaßt sind und wenn der
Stpfl. oder ein sachverständiger Dritter daraus in angemessener Zeit einen Überblick über die Außenstände gewinnen kann ( BStBl III S. 496).
Hieraus folgt, daß von Schriftstellern, Journalisten und anderen Freiberuflern bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auch die
allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften für den Jahresabschluß
beachtet werden müssen. Dies gilt u. a. für den Grundsatz der
Vollständigkeit
gemäß
§ 246 Abs. 1 HGB, wonach in der Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und RAP enthalten sein müssen. Zu den Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern zählen im Rahmen dieses Beitrags insbesondere Honoraransprüche, die unfertigen Leistungen sowie - mit Einschränkun...