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BBK Nr. 8 vom Seite 391 Fach 17 Seite 1667

Bilanzierung eigener Anteile

§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 KStG; §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG; §§ 253 Abs. 3, 266 Abs. 2, 272 Abs. 4, 265 Abs. 3 Satz 2 HGB; §§ 151 Abs. 1, 150a Abs. 1, 155 AktG 1965.

Leitsätze:

1. Eigene Anteile sind abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter, die mit den Anschaffungskosten zu aktivieren sind.

2. Ein Absinken des Teilwerts der eigenen Anteile wirkt sich im Regelfall nicht gewinnmindernd aus.

Aus dem Sachverhalt:

Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, einer GmbH, sah u. a. die Möglichkeit des Erwerbs eigener Gesellschaftsanteile vor. Nachdem die Klägerin zunächst einen eigenen Gesellschaftsanteil von nominal 10 000 DM für 128 764 DM erworben hatte, erwarb sie im Dezember 1986 einen weiteren eigenen Anteil von ebenfalls nominal 10 000 DM für 100 000 DM. Zur Angleichung an den zuletzt bezahlten Kaufpreis nahm die Klägerin zum eine Teilwertabschreibung auf den früher erworbenen Anteil vor, die sie zum wieder korrigierte. FA und FG hielten die Abschreibung für unzulässig. Mit ihrer Revision rügte die Klägerin Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragte, das Urteil des FG aufzuheben und die Teilwertabschreibung auf die zum Zweck der Arbeitnehmerbeteiligung erworbenen eigenen Anteile zuzulassen.

Aus den Gründen:

Die Revision ist begründet.

1.  ...

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