Sechster Abschnitt: Übergangsvorschriften [1]
§ 40a [2]
(1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Verfahren, die vor dem anhängig geworden sind, nicht anzuwenden.
(2) Auf Verfahren, die ab dem bis einschließlich anhängig geworden sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
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LAAAD-91239