EGGVG § 33
Vierter Abschnitt: Kontaktsperre [1]
§ 33 [2]
1Ist eine Feststellung nach § 31 erfolgt, so treffen die zuständigen Behörden der Länder die Maßnahmen, die zur Unterbrechung der Verbindung erforderlich sind. 2Die Maßnahmen sind zu begründen und dem Gefangenen schriftlich bekannt zu machen. 3§ 37 Absatz 3 gilt entsprechend.
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LAAAD-91239