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Abgabenordnung | Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids bei Wohnsitzwechsel
Nach dem ist für den Erlass eines Abrechnungsbescheids die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat. Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung begründenden Umstände – wie z. B. ein Wohnsitzwechsel des Steuerpflichtigen – führen nicht zu einem Wechsel jener Zuständigkeit.
Über Erstattungsansprüche ist ggf. in einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO von „der Finanzbehörde” zu entscheiden. Welche Finanzbehörde das ist, sagt die AO nicht ausdrücklich. Sind also insoweit die §§ 19 und 26 AO anzuwenden, so dass bei einem nachträglichen Wohnsitzwechsel nicht nur die Zuständigkeit für die Abrechnung über bereits festgesetzte Steuern auf das neue Wohnsitz...