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Umsatzsteuer | Unrichtige oder ungenaue Leistungsbeschreibung
Wird eine Leistung als „Werbemaßnahmen im Businesspool” bezeichnet, liegt laut keine unrichtige Leistungsbeschreibung vor, wenn unter Heranziehung der bei den Vertragsparteien vorhandenen Unterlagen der Rechnungsgegenstand „Business-Cards” zu identifizieren und keine Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens ersichtlich war.