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VO EU Nr. 282/2011 Anhang III: Artikel 56 der vorliegenden Verordnung
Anhang III: Artikel 56 der vorliegenden Verordnung

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Einheit
Gehandelte Gewichte
Kilogramm
12,5/1
Gramm
500/250/100/50/20/10/5/2,5/2
Unze (1 oz = 31,1035 g)
100/10/5/1/½/¼
Tael (1 tael = 1,193 oz) [1]
10/5/1
Tola (10 tola = 3,75 oz) [2]
10

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958

1Amtl. Anm.: Tael = traditionelle chinesische Gewichtseinheit. In Hongkong haben Taelbarren einen nominalen Feingehalt von 990 Tausendstel, aber in Taiwan können Barren von 5 und 10 Tael einen Feingehalt von 999,9 Tausendstel haben.

2Amtl. Anm.: Tola = traditionelle indische Gewichtseinheit für Gold. Am weitesten verbreitet sind Barren von 10 Tola mit einem Feingehalt von 999 Tausendstel.

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