Suchen
VO EU Nr. 282/2011 Artikel 61

Kapitel XI: Sonderregelungen

Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]

Unterabschnitt 7: Mehrwertsteuererklärung

Artikel 61 [3] [4]

(1) Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis einschließlich zum zweiten Erklärungszeitraum im Jahr 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Erklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.

Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.

(2) Die Änderungen gemäß Absatz 1 werden dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege übermittelt.

Die Vorschriften des Mitgliedstaats des Verbrauchs in Bezug auf Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die Überschrift mit Wirkung v. folgende Fassung:
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen bewirken (Artikel 358 bis 369xk der Richtlinie 2006/112/EG)“.

3Anm. d. Red.: Art. 61 i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .

4Anm. d. Red.: Gemäß Art. 1 Nr. 25 i. V. mit Art. 2 VO v. (ABl EU Nr. L, 2025/518, ) erhält Art. 61 mit Wirkung v. folgende Fassung:
Artikel 61
(1) Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis einschließlich zum zweiten Erklärungszeitraum im Jahr 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuererklärung ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Mehrwertsteuererklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Mehrwertsteuererklärung vorgenommen.
Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden bis zu dem Tag, an dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG abzugeben ist, in diese Mehrwertsteuererklärung aufgenommen. Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach dem Tag, an dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß der Richtlinie 2006/112/EG abzugeben war, ausschließlich durch Berichtigungen in einer späteren Mehrwertsteuererklärung vorgenommen.
(2) Die Änderungen gemäß Absatz 1 werden dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege übermittelt.
Die Vorschriften des Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, in Bezug auf Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.“