Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1] [2]
Unterabschnitt 7: Mehrwertsteuererklärung
Artikel 61 [3] [4]
(1) Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis einschließlich zum zweiten Erklärungszeitraum im Jahr 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich im Wege von Änderungen dieser Erklärung und nicht durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.
Änderungen der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuerklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach der Abgabe dieser Mehrwertsteuerklärung ausschließlich durch Berichtigungen in einer nachfolgenden Erklärung vorgenommen.
(2) Die Änderungen gemäß Absatz 1 werden dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Erklärung abzugeben war, auf elektronischem Wege übermittelt.
Die Vorschriften des Mitgliedstaats des Verbrauchs in Bezug auf Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958
1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.:
Gemäß Art. 1 Nr. 12 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält in Kapitel XI Abschnitt 2 die
Überschrift mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Abschnitt 2: Sonderregelungen
für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen
oder Fernverkäufe von Gegenständen, bestimmte Lieferungen von Gegenständen
innerhalb der Union oder unternehmensinterne Verbringungen von Gegenständen
bewirken (Artikel 358 bis 369xk der
Richtlinie
2006/112/EG)“.
3Anm. d. Red.: Art. 61 i. d. F. der VO v. (ABl EU Nr. L 313 S. 14) i. d. F. der Änderung durch VO v. (ABl EU Nr. L 244 S. 9) mit Wirkung v. .
4Anm. d. Red.: Gemäß
Art. 1 Nr. 25 i. V. mit Art. 2 VO v.
(ABl EU Nr. L, 2025/518,
) erhält Art. 61 mit Wirkung v.
folgende
Fassung:
„Artikel
61
(1) Änderungen der Zahlen, die in einer
Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf Zeiträume bis
einschließlich zum zweiten Erklärungszeitraum im Jahr 2021 bezieht, werden nach
der Abgabe dieser Mehrwertsteuererklärung ausschließlich im Wege von Änderungen
dieser Mehrwertsteuererklärung und nicht durch Berichtigungen in einer
nachfolgenden Mehrwertsteuererklärung vorgenommen.
Änderungen
der Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf
Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden bis zu dem
Tag, an dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß der
Richtlinie 2006/112/EG
abzugeben ist, in diese Mehrwertsteuererklärung aufgenommen. Änderungen der
Zahlen, die in einer Mehrwertsteuererklärung enthalten sind, die sich auf
Zeiträume ab dem dritten Erklärungszeitraum 2021 bezieht, werden nach dem Tag,
an dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß der
Richtlinie 2006/112/EG
abzugeben war, ausschließlich durch Berichtigungen in einer späteren
Mehrwertsteuererklärung vorgenommen.
(2) Die Änderungen gemäß
Absatz 1 werden dem Mitgliedstaat der Identifizierung innerhalb von drei Jahren
ab dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung abzugeben war, auf
elektronischem Wege übermittelt.
Die Vorschriften des
Mitgliedstaats des Verbrauchs bzw. der Mitgliedstaaten, aus denen und in die
die Gegenstände versandt oder befördert wurden, in Bezug auf
Steuerfestsetzungen und Änderungen bleiben jedoch unberührt.“