VO EU Nr. 282/2011 Artikel 60
Kapitel XI: Sonderregelungen
Abschnitt 2: Sonderregelungen für Steuerpflichtige, die Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen oder Fernverkäufe von Gegenständen oder bestimmte Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union tätigen (Artikel 358 bis 369x der Richtlinie 2006/112/EG) [1]
Unterabschnitt 7: Mehrwertsteuererklärung
Artikel 60 [2]
Die Beträge in den Mehrwertsteuererklärungen im Rahmen der Sonderregelungen werden nicht auf die nächste volle Einheit auf- oder abgerundet. Es wird jeweils der genaue Mehrwertsteuerbetrag angegeben und abgeführt.
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QAAAD-90958