Kapitel II: Anwendungsbereich (Titel I der Richtlinie 2006/112/EG)
Artikel 3
Unbeschadet des Artikels 59a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG unterliegt die Erbringung der nachstehend aufgeführten Dienstleistungen nicht der Mehrwertsteuer, wenn der Dienstleistungserbringer nachweist, dass der nach Kapitel V Abschnitt 4 Unterabschnitte 3 und 4 der vorliegenden Verordnung ermittelte Ort der Dienstleistung außerhalb der Gemeinschaft liegt:
ab die in Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Dienstleistungen;
ab die in Artikel 58 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Dienstleistungen;
die in Artikel 59 der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Dienstleistungen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAD-90958