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Umsatzsteuer | Reverse-Charge-Verfahren bei Baulieferungen
Der BFH hat dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen mit dem Europarecht vereinbar ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG ). Der BFH hält es für denkbar, dass das Reverse-Charge-Verfahren europarechtlich nur für Baudienstleistungen gelten darf, nicht aber auch für Werklieferungen im Bau.
Sollte sich der EuGH dem BFH anschließen, käme es nur bei Baudienstleistungen wie z. B. Reparatur-, Reinigungs- oder Wartungsleistungen zu einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Hingegen bliebe bei Werklieferungen wie z. B. der Errichtung eines Gebäudes der leistende Bauunternehmer Steuerschuldner.
Eckert, Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2011 – BMF-Schreiben zum Jahressteuergesetz 2010, BBK 5/2...