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BFH 30.06.2011 V R 37/10, BBK 18/2011 S. 851

Umsatzsteuer | Reverse-Charge-Verfahren bei Baulieferungen

Der BFH hat dem EuGH die Rechtsfrage vorgelegt, ob das Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen mit dem Europarecht vereinbar ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 Satz 2 UStG ). Der BFH hält es für denkbar, dass das Reverse-Charge-Verfahren europarechtlich nur für Baudienstleistungen gelten darf, nicht aber auch für Werklieferungen im Bau.

Sollte sich der EuGH dem BFH anschließen, käme es nur bei Baudienstleistungen wie z. B. Reparatur-, Reinigungs- oder Wartungsleistungen zu einer Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Hingegen bliebe bei Werklieferungen wie z. B. der Errichtung eines Gebäudes der leistende Bauunternehmer Steuerschuldner.

Zum Thema:
  • Eckert, Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2011 – BMF-Schreiben zum Jahressteuergesetz 2010, BBK 5/2...

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