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BFH 14.04.2011 VI R 53/10, BBK 18/2011 S. 851

Steuerrecht | Abgabefrist bei Antragsveranlagung nur vier Jahre

Nach dem BFH gilt für Antragsveranlagungen im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nur eine vierjährige Festsetzungsverjährung und damit auch eine vierjährige Abgabefrist. Es kommt nicht zu einer Verlängerung der Frist um weitere drei Jahre auf sieben Jahre, weil der Arbeitnehmer keine Steuererklärung abgegeben hat ; denn eine derartige Ablaufhemmung von drei Jahren gilt nur dann, wenn der Steuerpflichtige zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist – die Antragsveranlagung ist aber freiwillig.

Hinweis:

[i]Hohe Werbungskosten für 2007 bis 31. 12. 2011 geltend machen Somit endet am die Frist für eine Antragsveranlagung für den VZ 2007. Wer also als Arbeitnehmer hohe Werbungskosten für 2007 geltend machen will, sollte spätestens bis zum Ende dieses Jahres die Steuererklärung für 2007 abgeben. Sind Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung ve...

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