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Finanzbuchführung mit dem Industriekontenrahmen
2. Kontenklasse 4: Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzung
2.1 Begriff der Verbindlichkeiten
Ebenso wie die Rückstellungen sind die Verbindlichkeiten Bestandteil des Fremdkapitals einer Unternehmung. Verbindlichkeiten stellen dabei Verpflichtungen dar, die am Bilanzstichtag ihrer Höhe und Fälligkeit nach feststehen. Es handelt sich um Leistungen, zu denen die Unternehmung mit juristischen Mitteln gezwungen werden kann, deren Wert eindeutig feststellbar ist und die zum Abschlussstichtag eine wirtschaftliche Belastung für die bilanzierende Unternehmung darstellen (vgl. Coenenberg, S. 328). Insbesondere durch die Bestimmtheit der Leistung unterscheiden sich die Verbindlichkeiten von den Rückstellungen. Analog zu der Bilanzgliederungsvorschrift für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 3 HGB gestaltet sich der Kontierungsraum in der Kontenklasse 4, der zusätzlich noch Raum für die Erfassung der passiven RAP enthält.
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Bilanzposition und
-bezeichnung | Kontenart und
-bezeichnung | ||
C. | Verbindlichkeiten | 4 | Verbindlichkeiten
und passive
... |