BSG Beschluss v. - B 5 R 208/09 B

Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Erwerbsminderungsrente - Amtsermittlungspflicht - Verfahrensmangel

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 103 SGG

Instanzenzug: SG Oldenburg (Oldenburg) Az: S 82 RJ 305/03 Urteilvorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 10 R 321/06 Beschluss

Gründe

1I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

2Die 1954 geborene Klägerin ist in der Zeit von April 1970 bis Juni 1972 als Textilverkäuferin ausgebildet worden. Nach einer Kindererziehungszeit bis Juli 1973 war sie von Februar 1974 bis Juli 1975 als Bandarbeiterin beschäftigt. Nach einer sich anschließenden Zeit der Arbeitslosigkeit, Krankheit und weiteren Kindererziehung war die Klägerin seit dem als Küchenkraft tätig.

3Den Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte nach Auswertung medizinischer Unterlagen und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. T. mit Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ab. Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Oldenburg (SG) die Verwaltungsakte des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie beigezogen, weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und den Orthopäden Dr. S. zum Sachverständigen ernannt. Auf dieser Grundlage hat das SG die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und geltend gemacht, sie sei aufgrund der erheblichen Schmerzen im Wirbelsäulen- und Schulterbereich sowie in den Händen nicht mehr erwerbsfähig. Zwischenzeitlich sei sie auch in neurologisch-psychiatrischer Behandlung, sodass sich auch in dieser Hinsicht eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ergebe. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat weitere medizinische Befunde beigezogen, eine Auskunft des letzten Arbeitgebers der Klägerin eingeholt und die Orthopädin Dr. P. als Sachverständige gehört und die Berufung mit Beschluss vom zurückgewiesen.

4II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist begründet.

5Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Revision gegen eine Entscheidung des LSG ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wird der Verfahrensmangel - wie vorliegend - auf eine Verletzung von § 103 SGG gestützt, muss er sich auf einen Beweisantrag beziehen, dem das LSG "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung muss hierzu jeweils folgende Punkte enthalten (BSG, Beschlüsse vom , B 13 RJ 179/03 B, SozR 4-1500 § 160a Nr 3 und vom , B 5 KN 1/06 B, juris): (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Der von der Klägerin in diesem Sinne formgerecht gerügte Verfahrensfehler liegt vor. Das LSG hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) verletzt, indem es zur Frage des Vorliegens einer die Erwerbsfähigkeit mindernden Gesundheitsstörung nicht, wie von der Klägerin beantragt, einen weiteren Sachverständigen auf psychiatrischem Gebiet gehört hat. Auf diesem Mangel kann die angegriffene Entscheidung auch beruhen.

9Diese Ausführungen genügen nicht, die fehlende Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen auf psychiatrischem Gebiet zu rechtfertigen. Zwar gilt für die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht der Grundsatz, dass auch neue Beweismittel bis zur Grenze der Zumutbarkeit heranzuziehen sind (vgl hierzu , Buchholz 310 § 86 Abs 1 VwGO Nr 147 S 9), und steht die Entscheidung darüber, ob ein weiterer Sachverständiger gehört werden soll, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, das sich insbesondere auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken kann (§§ 118 Abs 1 Satz 1 iVm § 404 Abs 1 Satz 1 und 2 Zivilprozessordnung <ZPO>). Das Gericht überschreitet die Grenzen seiner Entscheidungskompetenz aber, wenn es von der Zuziehung eines weiteren Sachverständigen absieht, obwohl sich ihm dies - wie hier - hätte aufdrängen müssen.

10Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass dem Berufungsgericht Äußerungen medizinischer Sachverständiger allein auf orthopädischem Gebiet zur Verfügung standen, die sich zudem mit dem Vorliegen von Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht auseinandersetzen. Unter diesen Umständen hätte sich das LSG nicht darauf beschränken dürfen, die von Dr. W. bestätigte "lang anhaltende" Depression (vgl hierzu im Übrigen ua auch das sozialmedizinische Gutachten des Dr. L. für die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen vom , S 325 ff, 328 der Berufungsakte: "… weitere Diagnose(n) 000 Verdacht auf zunehmend depressiv gefärbte Stimmungslage …") trotz fehlender eigener Sachkunde lediglich als "Akuterkrankung" zu bewerten und ihr einen rentenrechtlich relevanten Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit abzusprechen. Das Berufungsgericht hat weder dargetan, warum es im Blick unter anderem auf die "soziale Partizipation" der Klägerin selbst in der Lage sein sollte die gestellte Diagnose überhaupt in Frage zu stellen noch, welche eigenen Erkenntnismittel ihm zur Verfügung stehen, deren Dauer und Auswirkungen zu beurteilen. Es hätte vielmehr davon ausgehen müssen, dass schon logisch der Zeitpunkt der erstmaligen Diagnosestellung hinsichtlich des Vorliegens eines die Bezeichnung aus psychiatrischer Sicht rechtfertigenden Zustandes allenfalls begrenzt aussagefähig sein kann, und daher von der Zuziehung eines weiteren ärztlichen Sachverständigen auf psychiatrischem Fachgebiet nicht absehen dürfen. Gilt dies nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung schon dann, wenn sich ein bereits gehörter "nervenärztlicher" Sachverständiger mit Einwänden nur pauschal auseinandergesetzt hat (vgl , SozR 3-2200 § 1246 Nr 44), so ist von einer entsprechenden Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts erst recht dann auszugehen, wenn es erstmals um die fachliche Würdigung eines möglicherweise einschlägigen Krankheitsbildes geht.

11Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Klägerin auch nicht auszuschließen, dass die beantragte Zuziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen auf psychiatrischem Gebiet weitere Gesundheitsstörungen erbracht hätte, die im Zusammenwirken mit den bereits festgestellten Leiden das Leistungsvermögen in einem rentenrechtlich relevanten Umfang mindern könnten.

12Die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG liegen somit vor. Der Senat hebt gemäß § 160a Abs 5 SGG die angefochtene Berufungsentscheidung auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück.

13Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat gleichzeitig iS von § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klägerin ist daher Prozesskostenhilfe zu gewähren.

14Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2010:020310BB5R20809B0

Fundstelle(n):
XAAAD-89992