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LSG Bayern Urteil v. - L 13 R 480/21

Leitsatz

Leitsatz:

1. Eine fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz erfolgt nicht, wenn die betrieblichen Voraussetzungen zum Stichtag nicht erfüllt waren.

2. Bei dem Volkseigenen Betrieb Bergmann Borsig Stammbetrieb Kombinat Kraftwerksanlagen handelte es sich nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens nach § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) oder um einen als Konstruktionsbüro oder als Vereinigung Volkseigener Betriebe nach § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb. Hauptzweck war nicht die Produktionsdurchführung, sondern die Planung und Konzeption von Kraftwerks- und Energieerzeugungsanlagen im Sinne eines General- bzw. Hauptauftragnehmers; überdies würde es an dem Erfordernis einer massenhaften Produktion fehlen.

3. Die Angabe eines Mindestbetrages bzw. eines durchschnittlichen Mindestbetrages der Jahresendprämie reicht nicht für einen Nachweis oder eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 6 AAÜG aus. Für die prozessuale Schätzungsbefugnis gemäß § 287 ZPO ist neben der vorrangigen und bereichsspezifischen Spezialnorm des § 6 AAÜG kein Raum. 4. Der Zusatzversorgungsträger ist nach § 48 Abs. 3 SGB X befugt, die Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheids isoliert vor Eintritt einer Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen durch Verwaltungsakt festzustellen.

Fundstelle(n):
NAAAJ-47178

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LSG Bayern, Urteil v. 20.09.2022 - L 13 R 480/21

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