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Gewerbesteuer | Gewerbesteuerbefreiung von Altenheimen und Pflegeeinrichtungen
Nach dem umfasst die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG 2002 nur Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind.