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Einkommensteuer | Keine Abgeltungsteuer bei Zinsen auf Darlehen einer der GmbH nahe stehenden Person
Das entschieden, dass Zinsen auf Darlehen, die eine dem Anteilseigner nahe stehende Person der GmbH gewährt, nicht dem gesondertem Steuertarif (der Abgeltungsteuer) gem. § 32d EStG unterliegen sollen.
§ 32d Abs. 2 EStG regelt einige Ausnahmen von der Abgeltungsteuer. Insbesondere die Auslegung der Frage der „nahe stehenden Person” i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG ist bisher noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. Das FG Niedersachsen hat in seiner Entscheidung ausführlich zur Auslegung des Begriffs der „nahe stehenden Person” und den Rechtsfolgen Stellung genommen. Gegen die Entscheidung wurde die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, so dass dieser Komplex höchstrichterlich geklärt werden wird. Das R...