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Auslegung der Prüfungsvorschriften der §§ 57e und 57f GmbHG bei Kapitalerhöhung
- Stellungnahme HFA 3/1996 des IDW (WPg 1996 S. 769) -
Die Stellungnahme HFA 3/1996 ersetzt die Stellungnahme 1/1960
i. d. F. von 1990. Nachstehend wird zunächst der Text der
HFA-Stellungnahme wiedergegeben. Anschließend ist dann zum besseren
Verständnis der Gesetzestext der §§ 57e und 57f GmbHG
abgedruckt, wonach dem Beschluß
über die Erhöhung des
Stammkapitals entweder die letzte festgestellte Jahresbilanz oder eine nicht
auf den Abschlußstichtag aufgestellte Bilanz zugrunde zu legen
ist.
I. Text der HFA-Stellungnahme 3/1996
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung v. 20. 4. 1892 (RGBl S. 477), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts v. (BGBl I S. 3210), bestimmt in § 57c Abs. 3, daß dem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals eine Bilanz zugrunde zu legen ist. Hierzu kann entweder die letzte festgestellte Jahresbilanz (§ 57e GmbHG) oder eine nicht auf den Abschlußstichtag aufgestellte Bilanz (§ 57f GmbHG) herangezogen werden, sofern der Stichtag der jeweiligen Bilanz höchstens acht Monate vor Anmeldung des Beschlusses zur Eintragung in das Handelsregister liegt. Für die Heranziehung der Jahresbilanz ist Voraussetzung, daß der entsprechende Jahresabschluß mit einem hinsichtlich der Bilanz uneingeschränkten Bestätigungsvermerk eines Abs...