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Steuerliche Unternehmensbewertung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAD-88234 Der gemeine Wert von Wirtschaftsgütern und mithin seine Ermittlung ist nicht auf die bewertungsgesetzabhängigen Steuern (ErbSt/SchenkSt/GrESt) beschränkt. Die Zentralnorm des § 11 Abs. 2 BewG einschließlich des vereinfachten Ertragswertverfahrens beansprucht aus steuersystematischen Überlegungen auch für ertragsteuerliche Zwecke (ESt/KSt/UmwSt) Geltung. Dem trägt der modifizierte Anwendungserlass zur Bewertung von Anteilen und Betriebsvermögen v. (BStBl 2011 I S. 606) Rechnung.
Eine ausführliche Fassung finden Sie in
Bewertungskonzept
[i]Kurswert, gemeiner Wert, ggf. Ableitung aus VerkäufenDas Bewertungskonzept für Wertpapiere und Anteile ist in § 11 BewG niedergelegt: Kurswertpriorität, Ableitung des gemeinen Werts aus Verkäufen, Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten (auch vereinfachtes Ertragswertverfahren) oder nach einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode.
Mindestwertregelung auf Substanzwertbasis
[i]Substanzwert als Untergrenze bei der steuerlichen UnternehmensbewertungBei der Ermittlung des gemeinen Werts darf die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen ...