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Steuerliche Unternehmensbewertung
Erweiterung des Anwendungsbereichs durch modifizierte Verwaltungserlasse
[i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des ErbStRG/Anteilsbewertung Betriebsvermögen v. 25. 6. 2009 (BStBl 2009 I S. 698), NWB YAAAD-25940; AEBewAntBV 2009 Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) 2009 v. (BGBl 2008 I S. 3018) wurde die Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften in § 11 Abs. 2 BewG einer Neuregelung unterzogen, die in Verbindung mit § 109 BewG auch für die Bewertung des Betriebsvermögens Geltung beansprucht. Auf Grundlage der geänderten Bewertungsvorschriften, die den gemeinen Wert als Bewertungszielgröße verankerten, hatten die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleich lautenden Erlassen zur Umsetzung des ErbStRG/Anteilsbewertung Betriebsvermögen v. (BStBl 2009 I S. 698), im Folgenden: AEBewAntBV 2009, zur Anwendung der §§ 11, 95–109 und 199 ff. BewG i. d. F. des ErbStRG Stellung bezogen. Der Anwendungsbereich dieser Erlasse wurde allerdings auf Bewertungen für Zwecke der Erbschaft- und [i]Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des ErbStRG/Anteilsbewertung Betriebsvermögen v. 17. 5. 2011 (BStBl 2011 I S. 606), NWB PAAAD-87617; AEBewAntBV 2011 Schenkungsteuer beschränkt. Der steuerpolitische Versuch schlug fehl, das in diesem Kontext strittige sog. vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) durch eine Änderung des § 11 Abs. 2 Satz 4 BewG im Rahmen des JStG 2010 (BR-Drucks. 318/10) auf die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bewertung zu beschränken. Mit modifizierten Ländererlassen zur Umsetzung des ErbStRG/Anteilsbewertung Betriebsvermögen v. (BStBl 2011 I S. 606), im Folgenden AEBewAntBV 2011, trägt die Finanzverwaltung dieser Entwicklung Rechnung, erwei...