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Umsatzsteuer | Behandlung von Integrationskursen
Nach Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE i. d. F. des (BStBl 2011 I S. 233) fallen die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen (Integrationskurse) unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG, wenn sie von einem vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Durchführung der Integrationskurse zugelassenen Kursträger erbracht werden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird es laut bei den vorgenannten Umsätzen, die auf vor dem abgeschlossenen Verträgen beruhen, nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die nach § 43 AufenthG erbrachten Leistungen abweichend von Abschn. 4.21.2 Abs. 3a UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.