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Entsorgungsverpflichtung nach AbfallG nicht rückstellungsfähig
Ist einem Stpfl. nicht durch Gesetz oder Verwaltungsakt innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein bestimmtes Handeln vorgeschrieben, an dessen Verletzung Sanktionen geknüpft sind, sondern beruft er sich nur auf eine allgemeine Entsorgungsverpflichtung, ist der Aufwand nicht rückstellungsfähig ( NWB KAAAD-83404).
Die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt – als Abgrenzung zur Aufwandsrückstellung – eine Verpflichtung gegenüber einem anderen voraus. Auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen können Grundlage für eine Rückstellung sein; zur Abgrenzung von nicht zulässigen reinen Aufwandsrückstellungen ist jedoch Voraussetzung, dass die Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, ...