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Abgrenzung eines landwirtschaftlichen Betriebs von einer privaten Gartenbewirtschaftung
Lag nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohn- und Wirtschaftsteil vor und überstieg die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze von 3.000 qm, ist auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen, sofern die Beweisanzeichen nicht erschüttert werden (Bezug: § 34 Abs. 7 BewG; § 3 Nr. 26a, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 15 Abs. 2 EStG; § 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 130, § 150 Abs. 1 SGB VII).
Feststellungen zu der Frage, ob in der Vergangenheit, ggf. schon vor Generationen, ein landwirtschaftlicher Betrieb vorhanden und Grundstücke dieses Betriebs deswegen aktuell immer noch zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören, lassen sich in Grenzf...