Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Immobilienveräußerung und Doppelbesteuerung: Claw back of capital allowances ist keine den Veräußerungsgewinn erfassende Steuer
Anmerkung zum
Mit einem am veröffentlichten Urteil des I. Senats vom hat der BFH in zwei interessanten Problembereichen des Internationalen Steuerrechts zugunsten der Finanzverwaltung entschieden . Zum einen sieht der BFH im Gegensatz zu der bislang wohl herrschenden Meinung unter den Beratern die britische claw back-Besteuerung nach dem Capital Allowances Act (CAA) nicht als eine den Veräußerungsgewinn erfassende Besteuerung an. Damit entfällt – mangels Besteuerung in Großbritannien – in Deutschland eine Freistellung dieses Gewinns nach dem deutsch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-GB 1964/1970) . Darüber hinaus sind nach Ansicht des BFH die Zinseinkünfte einer gewerblich geprägten britischen Personengesellschaft ( Limited Partnership), an denen eine deutsche Gesellschaft beteiligt ist, in Deutschland nicht freigestellt.
Welche Entscheidung trifft der BFH in seinem Urteil vom bezüglich der britischen claw back-Besteuerung nach dem Capital Allowances Act (CAA)?
Wie fällt das zu Zinseinkünften einer gewerblich geprägten britisch...