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Berufsrecht | Werbung mit dem Zusatz „Steuerberatung”
Eine Anwaltssozietät darf unter der Bezeichnung „Steuerberatung” firmieren, wenn sie praktisch nur auf diesem Gebiet tätig ist. Diese Firmierung verstößt nicht gegen § 7 BORA, da mit der Bezeichnung „Steuerberatung – Rechtsberatung” nicht auf abstrakte Befugnisse, sondern auf tatsächliche Arbeitsbereiche hingewiesen wird. Allein die Verwendung des Wortes „Steuerberatung” ruft im Rechtsverkehr auch nicht zwingend den Eindruck hervor, mindestens ein Mitglied des beruflichen Zusammenschlusses sei bestellter Steuerberater. Das ratsuchende Publikum weiß, so das Gericht, dass neben Steuerberatern auch noch andere Berufsträger befugt und in der Lage sind, steuerberatende Tätigkeiten zu übernehmen. Die beiden beklagten Anwälte der Kanzlei waren zum einen nach den § 2 und § 3 ...