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NWB Nr. 31 vom Seite 2643

Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers

Wenige Alternativen zur Änderungsvereinbarung

Martin W. Becker

Abgesehen von besonderen Fallkonstellationen bei der Entgeltumwandlung von Arbeitsentgelt ist der Arbeitgeber bei der Einführung eines Systems der betrieblichen Altersversorgung grds. frei in seiner Entscheidung, welchen Durchführungsweg er hierfür wählt. Zur Wahl stehen unmittelbare Versorgungszusagen (Direktzusagen), Direktversicherungs-, Pensionskassen-, Pensionsfonds- oder Unterstützungskassenzusagen. Hat der Arbeitgeber sich für einen Durchführungsweg entschieden, steht in Frage, ob er – notfalls auch gegen den Willen der Arbeitnehmer – den gewählten Durchführungsweg wechseln kann. Die Gründe für einen Wechsel können vielfältig sein (z. B. Vereinheitlichung des Altersversorgungssystems infolge eines Unternehmenskaufs, bilanzielle Aspekte, mangelnde Leistungsfähigkeit des gewählten Versorgungs-trägers etc.). Der Beitrag gibt einen Überblick über Möglichkeiten und Grenzen des Wechsels eines einmal eingeschlagenen Durchführungswegs.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in NWB 31/2011 S. 2599.

I. Varianten der betrieblichen Altersversorgung

[i]Grundtyp: Leistungszusage des Arbeitgebers zugunsten der ArbeitnehmerUm betriebliche Altersversorgung handelt es sich, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Al...

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