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Wechsel des Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2643Grundsätzlich ist der Arbeitgeber frei in seiner Entscheidung, welchen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung er bei Einführung eines Versorgungssystems wählt. Aus unterschiedlichen Gründen (z. B. Vereinheitlichung des Altersversorgungssystems infolge eines Unternehmenskaufs, bilanzielle Aspekte, mangelnde Leistungsfähigkeit des gewährten Versorgungsträgers etc.) kann die Notwendigkeit entstehen, den einmal eingeschlagenen Durchführungsweg später zu wechseln. Der Beitrag gibt einen Überblick über Möglichkeiten und Grenzen dieses Wechsels.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Formen der betrieblichen Altersversorgung
[i]Zusageformen der betrieblichen AltersversorgungEine betriebliche Altersversorgung kann vom Arbeitgeber in Form einer Leistungszusage, einer beitragsorientierten Leistungszusage, einer Beitragszusage mit Mindestleistung, in Form der Entgeltumwandlung oder einer Eigenbeitragszusage, nicht jedoch als reine Beitragszusage gewährt werden.
[i]Fünf DurchführungswegeZur Umsetzung dieser Zusageformen kann der Arbeitgeber sich grds. einer Direktzusage, einer Direktversicherung, einer Pensions- oder Unterstützungskasse sowie eines Pensionsfonds bedienen. Allerdings kann ni...