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BFH 14.04.2011 IV R 1/09, StuB 14/2011 S. 553

Keine Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft bei Nichtvorhandensein von selbst bewirtschafteten Flächen

Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft darf nur dann den Gewinn gem. § 13a EStG 2002 nach Durchschnittssätzen ermitteln, wenn er über selbst bewirtschaftete Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung verfügt; es reicht hierzu nicht, wenn er lediglich forstwirtschaftliche Flächen selbst bewirtschaftet und die Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung vollständig verpachtet (Bezug: § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002).

Praxishinweise

Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 ist der Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nur noch dann nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 bis 6 EStG) zu ermitteln, wenn – neben anderen Voraussetzungen – die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG) ohne Sonderkulturen (§ 52 BewG) 20 ha nicht überschreitet. Die Vorschrift setzt nicht lediglich eine Flächenhöchstgrenze fest, mit der Folge, dass die Norm auch ohne das Vorhandenensein vo...

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