Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Berichtigung nach § 129 AO eines nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangenen Gewerbesteuermessbescheids
(1) Ein Berichtigungsbescheid nach § 129 AO, durch den ein in verjährter Zeit ergangener, unter einer offenbaren Unrichtigkeit leidender Gewerbesteuermessbescheid korrigiert werden soll, kann jedenfalls dann nicht mehr erlassen werden, wenn seit Bekanntgabe des fehlerhaften Bescheids ein Jahr vergangen ist (§ 171 Abs. 2 AO). (2) Ist die Festsetzungsfrist für einen Aufhebungsbescheid bereits abgelaufen, so scheidet eine Korrektur nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO auch mit Zustimmung des Stpfl. aus. (3) Eine Änderung einander widersprechender Steuerfestsetzungen, die sich zugunsten des Stpfl. auswirken (§ 174 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 AO), ist nur möglich, wenn der Stpfl. selbst, allein oder überwiegend, die unzutreffende mehrfache Berücksichtigung des Sachverhalts verursacht hat (Bezug: § 125, § 129, § 169 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § ...