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Anwendbarkeit der Kleinbetragsverordnung
Die Kleinbetragsverordnung in der ab dem Jahr 2002 geltenden Fassung ist auch insoweit durch § 156 Abs. 1 AO gedeckt, als danach nicht nur Änderungen zulasten der Stpfl., sondern gleichermaßen Änderungen, die an sich zugunsten der Stpfl. vorzunehmen wären, unterbleiben, wenn die Abweichungen zu den bisherigen Festsetzungen oder Feststellungen bestimmte Bagatellgrenzen nicht erreichen.
Nach der ab 2002 geltenden, auf § 156 Abs. 1 AO beruhenden Kleinbetragsverordnung werden u. a. ESt-, KSt- und USt-Bescheide trotz der im Übrigen erfüllten Voraussetzungen für eine Berichtigung bzw. Änderung nur dann geändert, wenn sich die festgesetzte Steuer um mindestens 10 € ändert. Ein Gewerbesteuermessbescheid wird nur geändert, wenn die Abweichung zur bisherigen Festsetzung mindestens 2 € beträgt. Die Kleinbetragsverordnung ist nicht nur zugunsten, ...