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Buchung außerordentlicher Aufwendungen und Erträge
[i]Theile, Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 3. Aufl., Herne 2011, für BBK-Leser kostenlos in der NWB-Datenbank, NWB IAAAD-62378Außerordentliche Aufwendungen und Erträge sind gemäß § 275 Abs. 2 Nr. 15 bis 17 bzw. Abs. 3 Nr. 14 bis 16 HGB gesondert zu erfassen und getrennt vom Ergebnis der gewöhn-lichen Geschäftstätigkeit in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) auszuweisen. Der Beitrag greift die Qualifizierungsmerkmale von außerordentlichen Posten auf und zeigt anschließend die buchhalterische Erfassung anhand ausgewählter Sachverhalte.
I. Klassifizierung außerordentlicher Sachverhalte
[i]Getrennte ErfassungKapitalgesellschaften haben gemäß § 275 Abs. 2 bzw. Abs. 3 HGB außerordentliche Erträge und außerordentliche Aufwendungen separat von den übrigen Erträgen und Aufwendungen, allerdings vor den Steuerposten, in der GuV zu erfassen und auszuweisen. Aufgrund des Saldierungsverbots des § 246 Abs. 2 HGB sind sie jeweils getrennt voneinander zu bilanzieren. Eine „Saldierung” ist erst im außerordentlichen Ergebnis vorzunehmen .
Als außerordentliche Erträge respektive Aufwendungen sind gemäß § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche Sachverhalte erfolgswirksam zu erfassen, die „ außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit” anfallen (Negativabgrenzung). Welche Sachverhalte explizit hierunter zu subsumieren sind, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Formulierung im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG) off...