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Umsatzsteuer | Unberechtigter Steuerausweis nach § 14c UStG
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Ein unberechtigter Steuerausweis i. S. des § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist. (2) Die an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG und den des § 14c UStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch.
Zu § 14 Abs. 3 UStG a. F. hatte der BFH noch entschieden, eine Rechnung i. S. der „Strafbesteuerung” liege nur vor, wenn sie alle Merkmale aufweise, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind. Nunmehr misst die Rechtsprechung bei der Anwendung des § 14c UStG n. F. mit zweierlei Maß. Der Missbrauchsbekämpfungszweck der Vorschrift (und die fehlende ausdrückliche Verweisung in § 14c UStG auf § 14 UStG) veranlasst den BFH, einen eigenständigen, nirgends gesetzlich definierten Rechnungsbe...