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Erwerb von eigenen Anteilen durch Gesellschaften im internationalen Kontext
— Bericht über Seminar E des IFA-Kongresses 2002 in Oslo —
I. Einführung
Die Diskussion über die Problematik des Erwerbs eigener Anteile ist in Deutschland durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) v. wiederbelebt worden. Obwohl das KonTraG insbes. aktienrechtliche Bestimmungen geändert hat, gelten die nachfolgenden Ausführungen in wesentlichen Teilen auch für den Eigenerwerb von GmbH-Anteilen, der gem. § 33 Abs. 2 GmbHG gestattet ist (vgl. hierzu Rose, GmbH-Rundschau 1999, S. 373 ff.).
Die zunehmende Bedeutung der Aktie als Investitionsobjekt gegen Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts hatte eine Reaktion des Gesetzgebers erforderlich gemacht.
Wesentlicher Teil der Neuregelungen ist § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, der es nunmehr einer AG erlaubt, eigene Anteile auch ohne eine besondere Zweckbestimmung zu erwerben. Damit hat der Gesetzgeber mit erheblicher Verzögerung von einer Erlaubnis Gebrauch gemacht, die ihm schon durch die 2. Richtlinie des Rates v. (77/91/EWG) eingeräumt worden war.
Ergänzt wird § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG durch eine Änderung des § 272 Abs. 1 HGB, dessen Sätze 4 bis 6 bilanzrechtlich besondere Fälle des Erwerbs eigener Anteile behandeln, bspw. den Erwerb zwecks Einziehung der betreffenden Anteile. § 272 Abs. 4 HGB schreibt darüber hinaus die Bildung einer Rücklage für eige...