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Bilanzierung | Keine Auflösung der Verbindlichkeit bei einfachem Rangrücktritt
Eine Darlehensverbindlichkeit ist nicht wegen eines einfachen Rangrücktritts in der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen. Das FG München verneint eine Auflösung, weil kein sog. Passivierungsaufschub i. S. von § 5 Abs. 2a EStG gegeben ist.
Nach § 5 Abs. 2a EStG darf eine Verbindlichkeit, deren Erfüllung davon abhängt, dass künftige Einnahmen oder Gewinne anfallen, erst dann passiviert werden, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Ein Rangrücktritt wird von dieser Vorschrift nicht erfasst, weil der Schuldner auch ohne künftige Einnahmen oder Gewinne im [i]Passivierungsverbot nur bei Tilgung aus künftigen Gewinnen Liquidationsfall für die Verbindlichkeit haftet, und zwar mit einem etwaigen Liquidationsüberschuss. Nach dem FG gilt § 5 Abs. 2a EStG nur in Fällen, in denen die Verbindlichkeit ausschließlich aus künftigen Gewinnen zu tilgen ist.