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Genehmigtes Kapital bei der GmbH
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition des genehmigten Kapitals bei der GmbH
Durch das MoMiG wurde die aus dem Aktienrecht bereits bekannte Möglichkeit einer Kapitalerhöhung in Form eines genehmigten Kapitals auch für die GmbH geschaffen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Kapitalausstattung der GmbH zu verbessern, indem kostengünstig neues Eigenkapital erlangt werden kann.
Genehmigtes Kapital ist eine in der Satzung der GmbH enthaltene Ermächtigung der Geschäftsführer, das Stammkapital der Gesellschaft bis zu einem bestimmen Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einlagen zu erhöhen. Die entsprechende Satzungsermächtigung kann entweder in der ursprünglichen Satzung enthalten sein oder durch spätere Satzungsänderung eingefügt werden. Das genehmigte Kapital ist daher noch kein Stammkapital, sondern nur die Grundlage, neues Stammkapital ohne Beschluss der Gesellschafterversammlung zu erzeugen.
II. Inhalt der Ermächtigung
In der GmbH-Satzung wird der Geschäftsführer ermächtigt, eine Kapitalerhöhung vorzunehmen, was ansonsten der Gesellschafterversammlung obliegen würde. Erfasst wird lediglich die sog. effektive Kapitalerhöhung, nicht hingegen die sog. nominelle Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln. Die Gesellschafterversammlung kann den Geschäftsführern aber trotz Ermächtigung noch Weisungen erteilen, wie sie die Kapitalerhöhung auszugestalten bzw. in welchem Zeitraum sie diese vorzunehmen haben.
Die Ermächtigung in der Satzung muss eine Frist angeben, innerhalb derer die Erhöhung zulässig sein soll. Diese Frist darf höchstens auf fünf Jahre ab Eintragung bemessen werden und beginnt mit Eintragung der Gesellschaft bzw. mit Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung .
Zum notwendigen Inhalt der Ermächtigung gehört ferner die konkrete Angabe des Nennbetrags, bis zu dem eine Erhöhung des Kapitals zulässig sein soll. Genannt werden kann sowohl der Höchstbetrag des zu erhöhenden Stammkapitals als auch der Erhöhungsbetrag selbst. Zulässig ist auch die Angabe eines Bruchteils oder eines Prozentsatzes des vorhandenen Stammkapitals. Das Gesetz begrenzt allerdings den Erhöhungsbetrag auf die Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Stammkapitals.
Unabhängig von dem vorstehenden Mindestinhalt kann die Ermächtigung fakultativ zusätzliche Vorgaben enthalten und z. B. Folgendes vorsehen:
Bemessung der Ausgabebeträge der neuen Geschäftsanteile,
Ausgabe der Geschäftsanteile gegen Sacheinlagen oder nur gegen Bareinlagen ,
Ausschluss der bisherigen Gesellschafter vom Bezugsrecht für die neuen Geschäftsanteile,
Umfang der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten für die neu auszugebenden Geschäftsanteile, wie z. B.
Stimmlosigkeit oder erhöhtes Stimmrecht
Gewinnbezugsrechte,
Liquidationsrechte,
Nebenleistungspflichten.
III. Entscheidung über die Kapitalerhöhung
Die Entscheidung über die Kapitalerhöhung wird durch den bzw. die Geschäftsführer getroffen. Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, bedarf es eines Beschlusses der Geschäftsführer. Im Gegensatz zum Aktienrecht wird der Aufsichtsrat nicht in die Entscheidungsfindung mit einbezogen. Dies gilt auch bei GmbHs mit obligatorischem Aufsichtsrat.
Die Entscheidung muss den Gesamtbetrag, bis zu dem Geschäftsanteile ausgegeben werden sollen, angeben. Dabei muss der Gesamtbetrag der Ermächtigung nicht auf einmal ausgeschöpft werden. Enthält die Ermächtigung keine einschlägigen Vorgaben, so ist es den Geschäftsführern auch freigestellt, zum Nennbetrag zusätzlich ein Aufgeld zu verlangen. Gegen Sacheinlagen dürfen die neuen Geschäftsanteile nur ausgegeben werden, wenn dies in der Ermächtigung ausdrücklich vorgesehen wird . Auch über den Ausschluss von Bezugsrechten dürfen die Geschäftsführer nur entscheiden, wenn ihnen diese Kompetenz in der Ermächtigung erteilt worden ist.
Soweit keine Vorgaben im Ermächtigungsbeschluss enthalten sind, entscheiden die Geschäftsführer auch selbstständig über die Nennbeträge der auszugebenden Geschäftsanteile und somit über die Stückelung des Erhöhungsbetrags. Hierbei haben sich die Geschäftsführer einerseits an die speziellen Vorgaben im GmbHG als auch an einschlägige Regelungen in der Satzung zu halten.
Bei der Gestaltung der Kapitalerhöhung haben die Geschäftsführer den Grundsatz der Gleichbehandlung zu wahren, d. h. sie dürfen gegenüber den einzelnen Gesellschaftern keine unterschiedliche Stückelung der neuen Anteile vornehmen. Unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht der Geschäftsführer gegenüber den Gesellschaftern ist es untersagt, dass mitgliedschaftliche Vorrechte einzelner Gesellschafter durch die Ausgestaltung der neuen Geschäftsanteile benachteiligt werden.
Beispiel: Durch die Ausgabe neuer Geschäftsanteile werden vorhandene Gewinnvorrechte einzelner Altgesellschafter beeinträchtigt.