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Grunderwerbsteuer | Auf Grundbesitzwerten nach § 138 BewG basierende Grunderwerbsteuer
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 GrEStG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i. S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-) Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 BewG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet (Bezug: § 1 Abs. 2a, Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 2, § 9, § 11 GrEStG; Art. 3 Abs. 1 GG).
(1) In den in § 8 Abs. 2 GrEStG geregelten Fällen wird die Grunderwerbsteuer ausnahmsweise nicht ausgehend von der Gegenleistung, sondern z. B. bei grunderwerbsteuerbaren und -steuerpflichtigen Vorgängen anlässlich einer Unternehmensumstrukturierung oder bei Anteilsvereinigungen auf der Basis der nach § 138 BewG ermittelten Grundbesitzwerte berechnet. Erbschaftsteuerlich ha...