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Mitwirkungs- und Nachweispflichten bei arbeit- und ausbildungsuchenden Kindern
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB ZAAAD-82025 Für volljährige Kinder ohne Ausbildungsplatz stellt sich insbesondere nach Voll-endung des 21. Lebensjahres, wenn keine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG mehr möglich ist, die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie als ausbildungsuchendes Kind im Rahmen des Kindergeldanspruchs berücksichtigt werden können. Der BFH legt gerade auch dem Kindergeldberechtigten erhebliche Mitwirkungspflichten zum Nachweis des ernsthaften Bemühens des Kindes um einen Ausbildungsplatz auf.
Einen ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Arbeitsuchende Kinder
[i]Wirkung der Meldung bei der Agentur für Arbeit für drei MonateWenn sich das arbeitslose Kind nicht alle drei Monate erneut arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit meldet, entfällt der Kindergeldanspruch. Eine frühere Einstellung der Vermittlungsbemühungen ist möglich, wenn das Kind einen Vorsprachetermin bei der Agentur für Arbeit versäumt. Der Nachweis für die Meldung des Kindes als arbeitslos oder das schuldlose Terminversäumnis gegenüber der Familienkasse der Agentur für Arbeit obliegt dabei dem Kindergeldberechtigten, dem selbst eine aus § 68 Abs. 1 EStG hergeleitete besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes obliegt.