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Einkommensteuer | Volle Berücksichtigung ausländischer Veräußerungsverluste beim Progressionsvorbehalt
Veräußert ein Unternehmer einen ausländischen Betrieb mit Verlust, ist dieser Verlust im Inland in voller Höhe – und nicht etwa nur zu einem Fünftel – bei der Ermittlung des Einkommensteuersatzes in Abzug zu bringen. Dies hat das entschieden. Im Streitfall hatten die in Deutschland lebenden Kläger eine ärztliche Gemeinschaftspraxis in der Schweiz eröffnet, diese aber bereits kurze Zeit später mit Verlust wieder verkauft. Das Finanzamt erkannte den Verlust bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Rahmen der Berechnung des Steuersatzes (sog. Progressionsvorbehalt) zwar dem Grunde nach steuermindernd an, allerdings unter Hinweis auf § 32b EStG nur zu einem Fünftel. Der 4. Senat des FG Münster folgte jedoch den Klägern, die eine vollständige Anerkennung des Veräuße...