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Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen
Fortsetzung des Rechtsprechungswandels beim
[i]BFH, Urteil v. 24. 2. 2011 - VI R 16/10 NWB AAAAD-80474 Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen infolge Körperbehinderung waren ebenso wie Krankheitskosten von jeher ein Anwendungsfall der Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen. Gleichwohl haben Finanzgerichte und -behörden Aufwendungen für den behindertengerechten Neu- oder Umbau eines Hauses/einer Wohnung regelmäßig nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen. Derartiger Aufwand erwüchse dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und belaste ihn nicht, denn der Steuerpflichtige erhalte hierfür einen Gegenwert. Von dieser Rechtsprechung ist der BFH nun abgerückt. Der VI. Senat des BFH hat jüngst mit Urteil v. - VI R 16/10 NWB AAAAD-80474 entschieden, dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen s...BStBl 2010 II S. 280