Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das neue Sanierungsmodell der reformierten Insolvenzordnung
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1543Die anstehende Insolvenzrechtsreform (Gesetzentwurf zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen [ESUG], der nach der derzeitigen Planung vom Bundestag am abschließend beraten werden soll) bringt für die Mandanten von Steuerberatern neue Sanierungsoptionen. Im Fokus der Reform steht, frühzeitige Insolvenzanträge bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit zu belohnen und die Eigenverwaltung zu stärken, insbesondere bei Koppelung an ein Sanierungskonzept. Das neue Sanierungsmodell hat drei wesentliche Bausteine.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Förderung der Eigenverwaltung
[i]Gute Chancen auch in der Insolvenz „Herr des Unternehmens” zu bleiben§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO-RegE sieht als Voraussetzung für die Anordnung der Eigenverwaltung – neben einer entsprechenden Antragstellung durch den Schuldner (§ 270 Abs. 2 Nr. 1 InsO) – vor, dass „keine Umstände bekannt” sind, die zu Nachteilen für die Gläubiger führen können. Damit wird das bisherige Erfordernis der Zustimmung der Gläubiger (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO) in sein Gegenteil verkehrt.
Der neue Schutzschirm
[i]Ein neues in der Unternehmenskrise darstellbares SanierungsmodellDanach ist auf Antrag des Schuldners bei Vorliegen einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit oder einer Überschuldung und bei Bestehen einer nicht offensichtlich aussichtslosen Sanierungsmöglichkeit ...